Räum- und Streupflicht
Auszug aus der Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde Kressbronn a.B.:
1. Zum Räumen und Streuen verpflichtete Personen
Den Straßenanliegern muss innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege räumen, sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite.
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
2. Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.
Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 Meter. Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegenden Flächen in einer Breite von 1 Meter.
Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg.
3. Umfang des Schneeräumens
Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf eine solche Breite von Schnee und auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1 m Breite zu räumen.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande bzw. außerhalb der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.
Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.
4. Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material zu verwenden.
5. Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee und Eisglätte
Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 09.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
6. Nichtbeachtung der Streupflichtsatzung
Wer Gehwege nicht entsprechend der Streupflichtsatzung räumt und bei Schnee- und Eisglätte die Gehweg nicht bestreut, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.
Hinweis
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